GÖD/ZA-Info Nr. 5 - 2019/20

Im Rahmen der letzten Novellierung der Regelung betreffend Fahrtkostenzuschuss konnte die GÖD die automatische Valorisierung der Beträge durchsetzen. Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben all jene, die das sogenannte Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG) beantragt haben.

Voraussetzung:
Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km betragen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, mehr als 2 km.
Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke von:

 

Betrag ab 1.9.2029 (bisher)

über 20 bis 40 km

€ 20,64 (€ 19,63)

über 40 bis 60 km

€ 40,80 (€ 38,81)

über 60 km

€ 60,99(€ 58,02)

Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist („großes Pendlerpauschale“) beträgt der Fahrtkostenzuschuss:

 

Betrag ab 1.9.2019 (bisher)

über 2 bis 20 km

€ 11,23 (€ 10,68)

über 20 bis 40 km

€ 44,55 (€ 42,38)

über 40 bis 60 km

€ 77,54(€ 73,76)

über 60 km

€ 110,74 (€ 105,34)

Das vollständige Merkblatt zum Fahrtkostenzuschuss ist im Servicebereich Gehalt ersichtlich.

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