Geburt

Allgemeine Information

Neben den Informationen auf dieser Seite bietet unser Team allen Müttern und Vätern für die Planung der Karenzurlaube bzw. die Auswahl der Möglichkeiten für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Beratungen an.

        Themen

        Mutterschaft, Vaterschaft und Karenzurlaub, Teilzeit

        1. Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber

        Meldung im Dienstweg: mit mit ärztl. Attest oder Kopie des Mutter-Kind-Passes mit dem voraussichtlichen Geburtstermin zum ehestmöglichen Zeitpunkt, spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

        Formulare: Meldung Schwangerschaft bzw. Meldung Schwangerschaft vorzeitig

        2. Schutzmaßnahmen

        Arbeitsverbote:

        Überstundenarbeit sowie der Gesundheit abträgliche Arbeiten sind verboten. (Kein Weiterzahlungsanspruch auf Mehrdienstleistungen!)

        Absolutes Beschäftigungsverbot / Schutzfristen (MSchG § 3 und 5)

        8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt. Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis auf 16 Wochen). Diese Fristen gelten auch bei einer Todgeburt.

        Bei Kaiserschnitt, Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nachher mindestens 12 Wochen.

        Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des MSchG, eine Dienstverhinderung gilt als Krankenstand.

        3. Finanzielle Leistungen während des absoluten Beschäftigungsverbotes

        Vertragslehrerin: Wochengeld (Antrag an die LKUF bzw. ÖGK bzw. BVA)

        Endet die Schutzfrist während der Hauptferien, werden Bezüge weiter bezahlt – Karenzurlaub beginnt mit Schulbeginn. Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das vor der Schutzfrist mindestens 3 Monate gedauert hat, während der Schwangerschaft, besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld.

        4. Kündigungs- und Entlassungsschutz

        Der Kündigungsschutz jenes Karenzteiles, der nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt des Karenzteiles. Der Kündigungsschutz besteht grundsätzlich bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubs(teiles).

        Achtung: Für befristete Dienstverhältnisse gelten nicht die Kündigungsbestimmungen lt. MSchG.

        5. Karenz – Karenzurlaub

        Karenzurlaub (lt. Mutterschutzgesetz / MSchG und Väterkarenzgesetz / VKG)

        Wahlweiser Karenzurlaub der Eltern bis zum 2. Geburtstag des Kindes.

        Für Eltern, deren Kinder ab dem 1.11.2023 geboren werden, gibt es eine geänderte gesetzliche Rechtslage:
        Zwei Monate des Elternurlaubs (Karenz) sind pro Elternteil nun vorgesehen und können auch nicht übertragen werden. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

        Nimmt nur die Mutter Karenz in Anspruch, so beginnt diese grundsätzlich nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes und endet mit vollendenten 22. Lebensmonat.

        Ausnahmen: Zum Zeitpunkt der Meldung alleinerziehende Elternteile (kein anderer Elternteil vorhanden oder der andere Elternteil lebt nicht im gemeinsamen Haushalt) können die Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes beanspruchen.

        Wenn der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (z. B. die Mutter/der Vater befindet sich in Ausbildung oder ist selbstständig tätig) und die/der Mutter/Vater den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbots meldet, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.

        Nehmen beide Elternteile Karenz in Anspruch, so ist beim erstmaligen Wechsel möglich, einen Monat gemeinsam gleichzeitig in Karenz zu sein. Der gesetzlichen Anspruch auf Karenz verkürzt sich dadurch aber um diesen Monat bis längstens auf das vollendete 23. Lebensmonat des Kindes.

        Karenzurlaub kann zwei mal zwischen den Eltern geteilt werden (ein Teil muss mind. 2 Monaten dauern)

        Aufgeschobener Elternkarenz: Mütter und Väter können je drei Monate der Elternkarenzzeit aufschieben und diese Monate zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes konsumieren.

        Kranken- und Pensionsversicherung bleiben aufrecht
        Anrechnung für die Vorrückung zur Gänze

        Meldefristen für den Karenzurlaub

        Bei Einhaltung der Meldefristen besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf den Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes.

        Meldefrist der Mutter: innerhalb der Schutzfrist

        Meldefrist des Vaters: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt, wenn der Karenzurlaub unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter beginnt. Hat die Mutter keine Karenz in Anspruch genommen, muss der Vater innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt seinen geplanten Karenzurlaub melden.

        Bei Verlängerung oder Wechsel ist die weitere Inanspruchnahme spätestens 3 Monate vor Beginn zu melden (Kündigungsschutz beginnt 4 Monate vor Antritt des Karenzteiles).

        Aufgeschobener Karenzurlaub: Wenn beide Eltern aufschieben endet der Karenz mit Ablauf des 18. Lebensmonats, wenn nur ein Elternteil aufschiebt mit Ablauf des 21. Lebensmonats.

        Beginn und Dauer der aufgeschobenen Karenz spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin melden.

        Bei einer neuerlichen Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die aufgeschobene Karenz bestehen.

        Frühkarenz für Väter (Papamonat)

        - Bis zu 31 Tage
        - Zeitraum von der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter
        - Antrag spätestens 1 Woche vor Beginn
        - Rechtsanspruch, wenn Vater, Mutter, Kind im gemeinsamen Haushalt leben
        - Einstellung der Bezüge
        - Anrechnung voll für die Vorrückung
        - Kranken- und Pensionsversicherung bleiben aufrecht

        Der Familienzeitbonus in Verbindung mit dem "Papamonat" ist eine Geldleitung der ÖGK für erwerbstätige Väter unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, um sich in dieser Zeit ausschließlich der Familie widmen zu können. Auch Adoptiv- oder Dauerpflegeväter sowie gleichgeschlechtliche Partner/innen könne die Leistung beziehen.
        Der Bonus steht nur für 28 - 31 Tage zu und beträgt ab 1.01.2024 EUR 52,46 pro Tag.

        6. Teilzeitbeschäftigung

        Elternteilzeit lt. MSchG/VKG:

        Max. bis zum 7. Lebensjahr oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes, wenn 20 Dienstnehmer im Betrieb und 3 Jahre Dienstverhältnis beim Dienstgeber.
        Hat das Dienstverhältnis noch nicht 3 Jahre gedauert, kann Teilzeitbeschäftigung bis zum vierten Lebensjahr des Kindes vereinbart werden).

        Lage und Dauer der Teilzeitbeschäftigung sind zu vereinbaren und können je einmal vom Dienstgeber und Dienstnehmer verändert werden.

        Eltern können 1mal wechseln, jeder Teil muss mindestens 3 Monate dauern

        Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung von Kinder für Vertragslehrer/innen VBG (§ 20):

        Grundsätzlich bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ist auch ein geringeres Ausmaß möglich.
        Wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes gewährt. Antrag ist spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

        NEU: IL-VertragslehrerInnen: Teilzeit mit weniger als 10 UE/Woche ist zur Betreuung eines Kindes bis zum Schuleintritt möglich.

        Kinderbetreuungsgeld KBG

        Kinderbetreuungsgeld KBG)

        Eltern können sich zwischen dem flexiblen pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto oder dem einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entscheiden.

        Der Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld ist bei der ÖGK zu stellen.

        1. Das Kinderbetreuungsgeld-Konto

        Bezugshöhe und Bezugsdauer

        Das KBG wird frühestens ab dem Tag der Geburt ausbezahlt. Wird Wochengeld bezogen so ruht das KBG währen des Wochengeldbezuges.

        Für alle Eltern steht der gleiche Gesamtbetrag unabhängig von der Anspruchsdauer zur Verfügung.

        Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 Tage und max. 851 Tage beziehen. Beide Elternteile zusammen können zwischen 456 Tage und maximal 1063 Tage in Anspruch nehmen.

        Die Bezugshöhe beträgt je nach Laufzeit zwischen 16,87 EUR und 39,33 EUR.

        Grundmodell:
        365 + 91 Tage = 456 Tage = 39, 33 EUR

        Längste Variante:
        851 + 212 Tage = 1063 Tge = 16,87 EUR

        Wer das KBG kürzer als 365 Tage (kürzeste Variante) beziehen möchte, kann das machen. Der Tagsatz wird deshalb nicht erhöht, sondern der Rest des Geldes verfällt.

        Für das Kindergeldkonto gilt eine allgemeine Zuverdienstgrenze von 18.000,00 EUR brutto pro Kalenderjahr bzw. die individuelle Zuverdienstgrenze (= max. 60% des maßgeblichen Einkommens).

        Teilung des KBG zwischen den Elternteilen

        Jeder Elternteil hat einen unübertragbaren Anspruch auf 91 Tage - bei Verlängerung erhöht sich der Partneranteil auf bis zu 212 Tage.

        Ein zweimaliger Wechsel zwischen den Elternteilen ist möglich (Aufteilung auf 3 Blöcke).

        Die Mindestbezugsdauer muss mind. 61 Tage pro Block dauern.

        Nimmt ein Elternteil überhaupt nur 61 Tage in Anspruch, so verfallen die darüber hinausgehenden Tage des nicht übertragbaren Anteils (20%).

        Die Eltern können das KBG anlässlich des 1. Bezugswechsels bis zu 31 Tage gleichzeitig beziehen. Die gleichzeitig bezogenen Tage werden von der Gesamtanspruchsdauer abgezogen. Die Karenz verkürzt sich dabei vom vollendeten 24. auf das vollendeten 23. Lebensmonat.

        Änderung der Bezugsdauer

        Das KBG kann einmal verlängert oder verkürzt werden.

        Antrag spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Anspruchsdauer.

        ACHTUNG: Eine Neubemessung kann eine Nachzahlung oder eine Rückzahlungspflicht ergeben!

        2. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (ea KBG)

        Bezugshöhe und Bezugsdauer - 365 Tage (+ 61 Tage)

        max. 80% des Wochengeldes, max. 76,60 EUR täglich

        kein Mehrlingszuschlag

        Die Zuverdienstgrenze beträgt 8.100 EUR pro Kalenderjahr (keine individuelle Zuverdienstgrenze). Es zählt nur dann der Zuverdienst eines Kalendermonats zum Anspruchszeitraum, wenn das KBG für den ganzen Kalendermonat ausbezahlt wird.

        Ein Zweimaliger Bezugswechsel ist möglich.

        Ein Bezugsblock muss mindestens 61 Tage betragen.

        Teilung des KBG zwischen den Elternteilen

        Beiden Elternteile ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten.

        Bis zu 31 Tage können beide Elternteile das KBG gleichzeitig beziehen.

        Änderung der Bezugsdauer

        Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen KBG gebunden.

        WICHTIG
        Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind unabhängig voneinander. Mit dem KBG-Konto kann das Kinderbetreuungsgeld aber ohne finanzielle Verluste an die arbeitsrechtliche Karenzdauer (max. bis zum 2. voll. Lebensjahr des Kindes) angepasst werden.

        Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
        Werden die Untersuchungen nicht rechtzeitig nachgewiesen, reduziert sich der Anspruch auf KBG für jeden Elternteil um1.300,00 EUR pro Kind.

        Überblick

        Kinderbetreuungsgeld-Konto

        Einkommensabhängiges KBG

        Anspruchsdauer
        wenn 1 Elternteil bezieht

        365 Tage bis 851 Tage
        ab Geburt des Kindes

        365 Tage
        ab der Geburt des Kindes

        Anspruchsdauer
        wenn beide Elternteile beziehen

        456 Tage bis 1063 Tage
        Je nach Variante sind zw. 91 und 212 Partnertage dem 2. Elternteil unübertragbar vorbehalten.

        426 Tage
        Wobei 61 Tage als Partnertage dem 2. Elternteil unübertragbar vorbehalten sind.

        Höhe des KBG pro Tag

        39,33 EUR bis 16,87 EUR

        80% vom (fiktiven) Wochengeld
        mind. 39,33 EUR bis max. 76,60 EUR

        Mindestbezugsdauer/Block

        61 Tage

        61 Tage

        Zulässiger Zuverdienst pro Kalenderjahr

        max. 18.000,00 EUR (max. 60% des maßgeblichen Einkommens)

        8.100 EUR

        Gleichzeitiger Bezug möglich?

        max. 31 Tage
        (Anspruchsdauer reduziert sich um diese Dauer)

        max. 31 Tage
        (Anspruchsdauer reduziert sich um diese Dauer)

        Partnerschaftsbonus möglich?

        JA – bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile

        JA – bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile

        Erwerbstätig nötig?

        NEIN

        mind. in den letzten 182 Kalendertagen vor Geburt/Mutterschutz

        3. Wenn noch ein Baby kommt

        Das KBG endet für das ältere Kind mit dem Tag vor der Geburt des neugeborenen Kindes.

        Anspruch auf Wochengeld bei neuerlicher Schwangerschaft während lfd. Karenz:
        JA:
        Schutzfristbeginn (8 Wochen vor der Geburt) liegt innerhalb des Bezuges von KBG

        NEIN:
        Schutzfrist liegt bereits nach dem Ende des KBG-Bezuges und die Arbeit wurde noch nicht wieder angetreten, auch wenn die arbeitsrechtliche Karenz noch aufrecht besteht und die Schwangerschaft noch im Bezug von KBG eingetreten ist.

        4. Partnerschaftsbonus (gilt für beide Modelle)

        Der Partnerschaftsbonus bringt bei Teilung der Elternkarenzzeit zusätzlich 1.000,00 EUR.
        Voraussetzung dafür ist die Teilung der Elternkarenzzeit von 50:50 oder 40:60 - Mindestbezug von 124 Tage pro Elternteil.
        Die Tage mit vollem Wochenendgeldbezug werden nicht in die Aufteilung einbezogen.

        Meldungen anlässlich der Geburt eines Kindes

        Meldungen anlässlich der Geburt eines Kindes

        Das Merkblatt soll eine Orientierungshilfe bzw. Arbeitserleichterung für gestresste Mütter und Väter darstellen, damit sie Zeit für den Neuankömmling gewinnen, zu dem der Zentralausschuss sehr herzlich gratuliert.

        1. Geburtsurkunde

        Die Geburtsurkunde ist binnen 1 Monat im Dienstweg der Bildungsdirektion OÖ vorzulegen. Gleichzeitig muss um die Kinderzuschuss angesucht werden.

        2. Alleinverdienerabsetzbetrag

        Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist beim Finanzamt und beim Arbeitgeber (Bildungsdirektion für OÖ, Land OÖ - Personalverrechnung) zu beantragen.

        3. Familienbeihilfe

        Die Familienbeihilfe ist beim zuständigen Wohnungsfinanzamt zu beantragen. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt primär an die Mutter, außer sie verzichtet, oder der Vater weist nach, dass er überwiegend den Haushalt führt und das Kind betreut.

        4. Meldung an die zuständigen Krankenkassen

        Vertragslehrerpersonen, die bei der LKUF versichert sind, senden die Geburtsurkunde des Kindes an die LKUF. Der andere Elternteil meldet die Geburt ebenfalls an seine Krankenkasse.

        6. Kinderbetreuungsgeld

        Vertragslehrpersonen müssen das Kinderbetreuungsgeld bei der Österreichische Gesundheitskasse mit einem Formblatt beantragen.

        7. Finanzielle Zuschüsse:

        a) von der Bildungsdirektion:

        Einmalige Geldaushilfe in der Höhe von 200,00 EUR (formloses Ansuchen inner-halb eines Jahres an die Bildungsdirektion OÖ im Dienstweg).

        Für jedes anspruchsberechtigte Kind 15,60 EUR / Monat Kinderzuschuss.

        b) von der Gewerkschaft:

        Antrag auf finanzielle Unterstützung bei Geburt eines Kindes - pro Kind 100 EUR
        Sind BEIDE Eltern Mitglieder der GÖD OÖ, können beide einen Antrag stellen
        Anmerkung:
        Während des Karenzurlaubes lt. MSchG/VKG ist kein GÖD-Mitgliedsbeitrag zu entrichten! Die Karenzmeldung bitte mittels Formular an die Landesleitung Berufsschullehrer, Leonfeldner Straße 11, 4040 Linz senden.

        8. Sonderurlaub für den Vater:

        3 Schultage, die nicht unbedingt aufeinanderfolgen müssen (unterrichtsfreie Tage werden nicht gezählt).

        Gewährung auf Ansuchen durch den Schulleiter.

        Downloads

        Kinderzuschuss

        Kinderzuschuss

        § 4 Gehaltsgesetz (für Beamte) bzw. § 16 VBG (für Vertragslehrer)

        Höhe: EUR 15,60 monatlich (12-mal jährlich) für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Der Kinderzuschuss wird für jedes Kind nur einmal ausbezahlt (auch wenn beide Elternteile im Öffentlichen Dienst beschäftigt sind). Teilbeschäftigte erhalten ebenfalls den vollen Kinderzuschussbetrag.

        Der Kinderzuschuss wird mit einem formlosen Ansuchen im Dienstweg geltend gemacht. Eine Kopie der Geburtsurkunde oder des Familienbeihilfenbescheides ist beizulegen, der Arbeitgeber des anderen Elternteiles ist anzugeben.

        Änderungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sind dem Dienstgeber binnen einem Monat zu melden.

        Wird der Kinderzuschuss eingestellt, kann der Dienstgeber den Kinderzuschuss nach Vorlage des neuen Familienbeihilfenbescheides wieder gewähren (z. B. Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind weiter in Ausbildung ist). Auf rückwirkende Auszahlung besteht kein Rechtsanspruch!

        Hinweis: Auf dem Gehaltszettel steht einen Monat bevor der Kinderzuschuss verringert wird, folgender Hinweis: "Monat z. B. 08.2015, Kinderzuschuss wird verringert"

        Familienbonus Plus

        Familienbonus PLUS ab 1. Jänner 2019

        Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
        Details und Berechnungen zum Familienbonus sind unter https://www.bmf.gv.at/ ersichtlich.

        Wenn der Familienbonus Plus über die Personalverrechnung (durch den Arbeitgeber) in Anspruch genommen wird, so ist ab Dezember 2018 das Formular E30 des Bundesministeriums für Finanzen auszufüllen und samt den erforderlichen Beilagen (z.B. Bestätigung Familienbeihilfe, Nachweis Unterhaltszahlungen) über den Dienstweg (Direktion) einzureichen.

        Der Bonus kann auch in der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
        Änderungen sind verpflichtend binnen eines Monats zu melden.
        Das Formular steht auf www.bmf.gv.at > Formulare bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.

        Aufgrund erforderlicher programmtechnischer Änderungen wird der Familienbonus Plus bei erfolgter Antragstellung rückwirkend ab 1.1.2019, erstmalig jedoch bei der Auszahlung im Februar 2019, berücksichtigt.

        Auf die Ausnahmen bzw. die Indexierung für im Ausland lebende Kinder möchten wir explizit hinweisen. Das betrifft ab 1.1.2019 auch den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag, welche aufgrund der geänderten Gesetzeslage (Wohnsitzstaat Kind) neu beantragt werden müssen.

        Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Betreuung eines Kindes)

        Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Betreuung eines Kindes)

        Dem Erlass des Landesschulrates (A1-115/1-2011 vom 28.06.2011) ist das Antragsformular zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes angefügt.

        Antrag für Karenzurlaub zur Kinderbetreuung und aus sonstigen Gründen Familienhospizfreistellung

        Familienhospizfreistellung

        VBG § 29 k, LDG § 59 d

        Für Vertragsbedienstete und Beamte bietet die Regelung der Familienhospizfreistellung einen Rechtsanspruch zur

        • Dienstplanerleichterung (z. B. Stundentausch)

        • Herabsetzung der Lehrverpflichtung (aliquote Bezugskürzung)

        • gänzlichen Dienstfreistellung (Entfall der Bezüge)

        Die Familienhospizfreistellung ist zu gewähren für:

        • Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt. Sterbebegleitung ist auch für Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Wahl- und Pflegeeltern sowie für Kinder des Lebensgemeinschaftspartners möglich.

        • Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern, Wahl- und Pflegekindern sowie leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

        Über den Antrag hat die Dienstbehörde innerhalb von 5 Tagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

        Grundsätzlich ist die Familienhospizfreistellung mit 3 Monaten beschränkt. (schwerstkranke Kinder: 5 Monate)

        Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren (Entscheidung innerhalb von 10 Tagen).

        Pro Anlassfall darf eine Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten werden (schwerstkranke Kinder: max. 9 Monate).

        Für den Zeitraum der Freistellung bleiben alle zeitabhängigen Rechte (z. B. Vorrückungen beim Gehalt, Pensionszeiten) sowie Kranken- und Unfallversicherungsschutz aufrecht.

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