Geburt
Allgemeine Information
Neben den Informationen auf dieser Seite bietet unser Team allen Müttern und Vätern für die Planung der Karenzurlaube bzw. die Auswahl der Möglichkeiten für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Beratungen an.
Themen
1. Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber
Meldung im Dienstweg: mit mit ärztl. Attest oder Kopie des Mutter-Kind-Passes mit dem voraussichtlichen Geburtstermin zum ehestmöglichen Zeitpunkt, spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
Formulare: Meldung Schwangerschaft bzw. Meldung Schwangerschaft vorzeitig
2. Schutzmaßnahmen
Arbeitsverbote:
Überstundenarbeit sowie der Gesundheit abträgliche Arbeiten sind verboten. (Kein Weiterzahlungsanspruch auf Mehrdienstleistungen!)
Absolutes Beschäftigungsverbot / Schutzfristen (MSchG § 3 und 5)
8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt. Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis auf 16 Wochen). Diese Fristen gelten auch bei einer Todgeburt.
Bei Kaiserschnitt, Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nachher mindestens 12 Wochen.
Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des MSchG, eine Dienstverhinderung gilt als Krankenstand.
3. Finanzielle Leistungen während des absoluten Beschäftigungsverbotes
Beamtin: laufende Bezüge
Vertragslehrerin: Wochengeld (Antrag an die LKUF bzw. GKK bzw. BVA)
Endet die Schutzfrist während der Hauptferien, werden Bezüge weiter bezahlt – Karenzurlaub beginnt mit Schulbeginn. Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das vor der Schutzfrist mindestens 3 Monate gedauert hat, während der Schwangerschaft, besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld.
4. Kündigungs- und Entlassungsschutz
Der Kündigungsschutz jenes Karenzteiles, der nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt des Karenzteiles. Der Kündigungsschutz besteht grundsätzlich bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubs(teiles).
Achtung: Für befristete Dienstverhältnisse gelten nicht die Kündigungsbestimmungen lt. MSchG.
Meldefristen für den Karenzurlaub
Bei Einhaltung der Meldefristen besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf den Karenzurlaub bis zum
2. Geburtstag des Kindes.
Meldefrist der Mutter: innerhalb der Schutzfrist
Meldefrist des Vaters: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt, wenn der Karenzurlaub unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter beginnt. Hat die Mutter keine Karenz in Anspruch genommen, muss der Vater innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt seinen geplanten Karenzurlaub melden.
Bei Verlängerung oder Wechsel ist die weitere Inanspruchnahme spätestens 3 Monate vor Beginn zu melden (Kündigungsschutz beginnt 4 Monate vor Antritt des Karenzteiles).
Aufgeschobener Karenzurlaub: Wenn beide Eltern aufschieben endet der Karenz mit Ablauf des 18. Lebensmonats, wenn nur ein Elternteil aufschiebt mit Ablauf des 21. Lebensmonats.
Beginn und Dauer der aufgeschobenen Karenz spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin melden.
Bei einer neuerlichen Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die aufgeschobene Karenz bestehen.
Karenzurlaub (lt. Mutterschutzgesetz / MSchG und Väterkarenzgesetz / VKG)
Wahlweiser) Karenzurlaub der Eltern bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
Karenzurlaub kann 2mal zwischen den Eltern geteilt werden (ein Teil mind. 2 Monate)
Beim ersten Wechsel können die Eltern 1 Monat gleichzeitig in Karenzurlaub gehen, ansonsten ist gleichzeitige Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nicht möglich. Die Dauer der Karenz verkürzt sich dadurch aber um einen Monat (max. bis zum 23. Lebensmonat des Kindes).
aufgeschobener Karenzurlaub: beide Eltern können je 3 Monate aufschieben und bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres verbrauchen.
Frühkarenz für Väter (Papamonat)
Der Vater kann nach der Geburt des Kindes (innerhalb der ersten 8 Lebenswochen des Kindes) bis zu 4 Wochen unbezahlten Karenzurlaub in Anspruch nehmen (Krankenversicherung bleibt aufrecht!). Der Vater muss den Antrag spätestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Antritt stellen.
Voraussetzung: Gemeinsamer Haushalt mit der Mutter
Achtung: Anspruch auf Karenzurlaub max. 2 Jahre ab Entbindungstag
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bis höchstens zum 36. Lebensmonat!!
Elternteilzeit lt. MSchG/VKG:
Max. bis zum 7. Lebensjahr oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes, wenn 20 Dienstnehmer im Betrieb und 3 Jahre Dienstverhältnis beim Dienstgeber.
Hat das Dienstverhältnis noch nicht 3 Jahre gedauert, kann Teilzeitbeschäftigung bis zum vierten Lebensjahr des Kindes vereinbart werden).
Lage und Dauer der Teilzeitbeschäftigung sind zu vereinbaren und können je einmal vom Dienstgeber und Dienstnehmer verändert werden.
Eltern können 1mal wechseln, jeder Teil muss mindestens 3 Monate dauern
Herabsetzung der Lehrverpflichtung für Beamtinnen und Beamte zur Betreuung von Kinder lt. LDG (§ 46) bzw. BDG (§ 50b), für Vertragslehrer/innen VBG (§ 20):
Grundsätzlich bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ist auch ein geringeres Ausmaß möglich. Wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres bis zum Schuleintritt des Kindes gewährt. Antrag ist spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
NEU: IL-VertragslehrerInnen: Teilzeit mit weniger als 10 UE/Woche ist zur Betreuung eines Kindes bis zum Schuleintritt möglich.
Kinderbetreuungsgeld (KBG) ab 1.03.2017
Für Geburten ab 1. März 2017 treten neue Regelungen rund um das Kinderbetreuungsgeld in Kraft:
Eltern können sich zwischen dem flexiblen pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto (bisher 4 Pauschalmodelle) oder dem einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entscheiden.
Möglichkeit des gleichzeitigen Bezuges des KBG
Einführung eines Partnerschaftsbonus
Einführung eines Familienzeitbonus („Papamonat“)
Bezugshöhe und Bezugsdauer
Das KBG wird frühestens ab dem Tag der Geburt ausbezahlt. Wird Wochengeld bezogen so ruht das KBG währen des Wochengeldbezuges.
Die Bezugshöhe beträgt je nach Laufzeit zwischen € 14,53 und € 33,88 und ergibt einen Gesamtbetrag von € 12.366,20 (beim Bezug durch einen Elternteil) bzw. € 15.449,28 (bei Bezug durch beide Elternteile).
Für alle Eltern steht der gleiche Gesamtbetrag unabhängig von der Anspruchsdauer zur Verfügung.
Für das Kindergeldkonto gilt eine allgemeine Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 brutto pro Kalenderjahr bzw. die individuelle Zuverdienstgrenze (= max. 60% des maßgeblichen Einkommens).
Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 Tage und max. 851 Tage beziehen. Beide Elternteile zusammen können zwischen 456 Tage und maximal 1063 Tage in Anspruch nehmen.
Wer das KBG kürzer als 365 Tage (kürzeste Variante) beziehen möchte, kann das machen. Der Tagsatz wird deshalb nicht erhöht, sondern der Rest des Geldes verfällt.
Teilung des KBG zwischen den Elternteilen
Jeder Elternteil hat einen unübertragbaren Anspruch auf 91 Tage - bei Verlängerung erhöht sich der Partneranteil auf bis zu 212 Tage.
Ein zweimaliger Wechsel zwischen den Elternteilen ist möglich (Aufteilung auf 3 Blöcke).
Die Mindestbezugsdauer muss mind. 61 Tage pro Block dauern.
Nimmt ein Elternteil überhaupt nur 61 Tage in Anspruch, so verfallen die darüber hinausgehenden Tage des nicht übertragbaren Anteils (20%).
Die Eltern können das KBG anlässlich des 1. Bezugswechsels bis zu 31 Tage gleichzeitig beziehen. Die gleichzeitig bezogenen Tage werden von der Gesamtanspruchsdauer abgezogen. Die Karenz verkürzt sich dabei vom vollendeten 24. auf das vollendeten 23. Lebensmonat.
Änderung der Bezugsdauer
Das KBG kann einmal verlängert oder verkürzt werden.
Antrag spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Anspruchsdauer.
ACHTUNG: Eine Neubemessung kann eine Nachzahlung oder eine Rückzahlungspflicht ergeben!
Bezugshöhe und Bezugsdauer - 365 Tage (+ 61 Tage)
max. 80% des Wochengeldes, max. 66 Euro täglich (ca. € 2.000,-- monatlich
kein Mehrlingszuschlag
Die Zuverdienstgrenze beträgt € 7.300,-- pro Kalenderjahr (keine individuelle Zuverdienstgrenze). Es zählt nur dann der Zuverdienst eines Kalendermonats zum Anspruchszeitraum, wenn das KBG für den ganzen Kalendermonat ausbezahlt wird.
Ein Zweimaliger Bezugswechsel ist möglich.
Ein Bezugsblock muss mindestens 61 Tage betragen.
Teilung des KBG zwischen den Elternteilen
Beiden Elternteile ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten.
Bis zu 31 Tage können beide Elternteile das KBG gleichzeitig beziehen.
Änderung der Bezugsdauer
Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen KBG gebunden.
WICHTIG
Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind unabhängig voneinander. Mit dem KBG-Konto kann das Kinderbetreuungsgeld aber ohne finanzielle Verluste an die arbeitsrechtliche Karenzdauer (max. bis zum 2. voll. Lebensjahr des Kindes) angepasst werden.
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Werden die Untersuchungen nicht rechtzeitig nachgewiesen, reduziert sich der Anspruch auf KBG für jeden Elternteil um € 1.300,-- pro Kind.
Überblick |
Kinderbetreuungsgeld-Konto |
Einkommensabhängiges KBG |
---|---|---|
Anspruchsdauer |
365 Tage bis 851 Tage |
365 Tage |
Anspruchsdauer |
456 Tage bis 1063 Tage |
426 Tage |
Höhe des KBG pro Tag |
€ 33,88 bis € 14,53 |
80% vom (fiktiven) Wochengeld |
Mindestbezugsdauer/Block |
61 Tage |
61 Tage |
Zulässiger Zuverdienst pro Kalenderjahr |
max. € 16.200,-- (max. 60% des maßgeblichen Einkommens) |
€ 7.300,-- |
Gleichzeitiger Bezug möglich? |
max. 31 Tage |
max. 31 Tage |
Partnerschaftsbonus möglich? |
JA – bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile |
JA – bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile |
Erwerbstätig nötig? |
NEIN |
mind. in den letzten 182 Kalendertagen vor Geburt/Mutterschutz |
3. Wenn noch ein Baby kommt
Das KBG endet für das ältere Kind mit dem Tag vor der Geburt des neugeborenen Kindes.
Anspruch auf Wochengeld bei neuerlicher Schwangerschaft während lfd. Karenz:
JA:
Schutzfristbeginn (8 Wochen vor der Geburt) liegt innerhalb des Bezuges von KBG
NEIN:
Schutzfrist liegt bereits nach dem Ende des KBG-Bezuges und die Arbeit wurde noch nicht wieder angetreten, auch wenn die arbeitsrechtliche Karenz noch aufrecht besteht und die Schwangerschaft noch im Bezug von KBG eingetreten ist.
4. Partnerschaftsbonus (gilt für beide Modelle)
Der Partnerschaftsbonus bringt bei Teilung der Elternkarenzzeit zusätzlich 1.000,--.
Voraussetzung dafür ist die Teilung der Elternkarenzzeit von 50:50 oder 40:60 - Mindestbezug von 124 Tage pro Elternteil.
Die Tage mit vollem Wochenendgeldbezug werden nicht in die Aufteilung einbezogen.
5. Familienzeitbonus für Väter (FZB) – NEU ab 1. März 2017 (gilt für beide Modelle)
Familienzeit ist der Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes indem sich der Vater ausschließlich der Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht.
Der Familienzeitbonus beträgt 22,60 Euro pro Tag (gesamt max. 700,60 Euro). Beansprucht der Vater auch Kinderbetreuungsgeld, so wird sein Tagesbetrag des Kinderbetreuungsgeldes um den Familienzeitbonus reduziert. Voraussetzung dafür ist ein gemeinsamer Haushalt.
Meldungen anlässlich der Geburt eines Kindes
Das Merkblatt soll eine Orientierungshilfe bzw. Arbeitserleichterung für gestresste Mütter und Väter darstellen, damit sie Zeit für den Neuankömmling gewinnen, zu dem der Zentralausschuss sehr herzlich gratuliert.
1. Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde ist binnen 1 Monat im Dienstweg der Bildungsdirektion OÖ vorzulegen. Gleichzeitig muss um die Kinderzuschuss angesucht werden.
2. Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist beim Finanzamt und beim Arbeitgeber (Bildungsdirektion für OÖ, Land OÖ - Personalverrechnung) zu beantragen.
3. Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe ist beim zuständigen Wohnungsfinanzamt zu beantragen. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt primär an die Mutter, außer sie verzichtet, oder der Vater weist nach, dass er überwiegend den Haushalt führt und das Kind betreut.
4. Meldung an die zuständigen Krankenkassen
Pragmatische Lehrer und Vertragslehrer, die bei der LKUF versichert sind, senden die Geburtsurkunde des Kindes an die LKUF. Der andere Elternteil meldet die Geburt ebenfalls an seine Krankenkasse.
5. Karenzurlaub
Siehe Merkblatt Mutterschaft, Vaterschaft und Karenzurlaub, Teilzeit!
Gewährung des Karenzurlaubes gemäß § 15 MSchG.
6. Kinderbetreuungsgeld
Sowohl pragmatische Lehrer, als auch Vertragslehrer müssen das Kinderbetreuungsgeld bei der OÖ. Gebietskrankenkasse mit einem Formblatt beantragen.
a) von der Bildungsdirektion:
Einmalige Geldaushilfe in der Höhe von 200,-- Euro (formloses Ansuchen inner-halb eines Jahres an die Bildungsdirektion OÖ im Dienstweg – Link Formular).
Für jedes anspruchsberechtigte Kind 15,60 Euro / Monat Kinderzuschuss.
b) von der Gewerkschaft:
Antrag auf finanzielle Unterstützung bei Geburt eines Kindes - pro Kind 80 Euro
Sind BEIDE Eltern Mitglieder der GÖD OÖ, können beide einen Antrag stellen
Anmerkung:
Während des Karenzurlaubes lt. MSchG/VKG ist kein GÖD-Mitgliedsbeitrag zu entrichten! Die Karenzmeldung bitte mittels Formular an die Landesleitung Berufsschullehrer, Leonfeldner Straße 11, 4040 Linz senden.
Kinderzuschuss
§ 4 Gehaltsgesetz (für Beamte) bzw. § 16 VBG (für Vertragslehrer)
Höhe: EUR 15,60 monatlich (12-mal jährlich) für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Der Kinderzuschuss wird für jedes Kind nur einmal ausbezahlt (auch wenn beide Elternteile im Öffentlichen Dienst beschäftigt sind). Teilbeschäftigte erhalten ebenfalls den vollen Kinderzuschussbetrag.
Der Kinderzuschuss wird mit einem formlosen Ansuchen im Dienstweg geltend gemacht. Eine Kopie der Geburtsurkunde oder des Familienbeihilfenbescheides ist beizulegen, der Arbeitgeber des anderen Elternteiles ist anzugeben.
Änderungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sind dem Dienstgeber binnen einem Monat zu melden.
Wird der Kinderzuschuss eingestellt, kann der Dienstgeber den Kinderzuschuss nach Vorlage des neuen Familienbeihilfenbescheides wieder gewähren (z. B. Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind weiter in Ausbildung ist). Auf rückwirkende Auszahlung besteht kein Rechtsanspruch!
Hinweis: Auf dem Gehaltszettel steht einen Monat bevor der Kinderzuschuss verringert wird, folgender Hinweis: "Monat z. B. 08.2015, Kinderzuschuss wird verringert"
Familienbonus PLUS ab 1. Jänner 2019
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Details und Berechnungen zum Familienbonus sind unter https://www.bmf.gv.at/ ersichtlich.
Wenn der Familienbonus Plus über die Personalverrechnung (durch den Arbeitgeber) in Anspruch genommen wird, so ist ab Dezember 2018 das Formular E30 des Bundesministeriums für Finanzen auszufüllen und samt den erforderlichen Beilagen (z.B. Bestätigung Familienbeihilfe, Nachweis Unterhaltszahlungen) über den Dienstweg (Direktion) einzureichen.
Der Bonus kann auch in der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Änderungen sind verpflichtend binnen eines Monats zu melden.
Das Formular steht auf www.bmf.gv.at > Formulare bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.
Aufgrund erforderlicher programmtechnischer Änderungen wird der Familienbonus Plus bei erfolgter Antragstellung rückwirkend ab 1.1.2019, erstmalig jedoch bei der Auszahlung im Februar 2019, berücksichtigt.
Auf die Ausnahmen bzw. die Indexierung für im Ausland lebende Kinder möchten wir explizit hinweisen. Das betrifft ab 1.1.2019 auch den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag, welche aufgrund der geänderten Gesetzeslage (Wohnsitzstaat Kind) neu beantragt werden müssen.
Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Betreuung eines Kindes)
Dem Erlass des Landesschulrates (A1-115/1-2011 vom 28.06.2011) ist das Antragsformular zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes angefügt.
Antrag für Karenzurlaub zur Kinderbetreuung und aus sonstigen Gründen
Jeder Lehrer hat gemäß LDG § 59 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus folgenden Gründen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. Pflege im gemeinsamen Haushalt
Wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen
2. Betreuung seines Kindes
Wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (auch Wahl- oder Pflegekind, Stiefkind oder Kind der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus folgenden Gründen für diese Pflege ausfällt:
Tod
Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt
Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung
schwere Erkrankung
Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht auch für jene Lehrer/innen, die mit ihrem erkrankten Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt!
3. Begleitung des erkrankten Kindes
Wegen der Begleitung des erkrankten Kindes (auch Wahl- oder Pflegekind, Stiefkind oder Kind der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt) bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Als nahe Angehörige sind folgende Personen anzusehen:
Ehegatte
Personen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Kinder)
Geschwister
Stief-, Wahl-, Pflegekinder
die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft bzw. eingetragener Partnerschaft lebt.
* Ausmaß Pro Schuljahr
a) 23 Wochenstunden für Lehrer der FG 1 und 2
b) 24,25 Wochenstunden für Lehrer der FG 3
c) 22 Wochenstunden für Religionslehrer
Die Pflegefreistellung kann stundenweise (nur in vollen Stunden) konsumiert werden.
Ist die Lehrverpflichtung des Lehrers /der Lehrerin herabgesetzt oder wird das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten (Mehrdienstleistungen), so gebührt die Pflegefreistellung im verminderten oder erhöhtem Ausmaß.
Beispiel:
1. Woche mit Pflegefreistellung: 24 Wochenstunden Unterricht (= 100 %), 6 Std. Pflegefreistellung (= 25 % Pflegefreistellung) verbraucht – 75 % können später
verbraucht werden.
2. Woche mit Pflegefreistellung: 28 Wochenstunden Unterricht (= 100%) es können noch 75 % verbraucht werden = 21 Std. usw.
* Auf dasselbe Ausmaß besteht im selben Schuljahr noch einmal Anspruch, wenn:
der Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht wurde und
der Lehrer / die Lehrerin wegen der notwendigen Pflege seines /ihres Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
Familienhospizfreistellung
VBG § 29 k, LDG § 59 d
Für Vertragsbedienstete und Beamte bietet die Regelung der Familienhospizfreistellung einen Rechtsanspruch zur
Dienstplanerleichterung (z. B. Stundentausch)
Herabsetzung der Lehrverpflichtung (aliquote Bezugskürzung)
gänzlichen Dienstfreistellung (Entfall der Bezüge)
Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt. Sterbebegleitung ist auch für Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Wahl- und Pflegeeltern sowie für Kinder des Lebensgemeinschaftspartners möglich.
Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern, Wahl- und Pflegekindern sowie leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
Über den Antrag hat die Dienstbehörde innerhalb von 5 Tagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
Grundsätzlich ist die Familienhospizfreistellung mit 3 Monaten beschränkt. (schwerstkranke Kinder: 5 Monate)
Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren (Entscheidung innerhalb von 10 Tagen).
Pro Anlassfall darf eine Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten werden (schwerstkranke Kinder: max. 9 Monate).
Für den Zeitraum der Freistellung bleiben alle zeitabhängigen Rechte (z. B. Vorrückungen beim Gehalt, Pensionszeiten) sowie Kranken- und Unfallversicherungsschutz aufrecht.