GÖD/ZA-Info Nr. 2 - 2018/19

Wiedereingliederungsteilzeit für VertragslehrerInnen

(VBG § 20c, LLVG § 2 Abs. 14)

Die Vertragslehrperson kann nach einer mind. 6 Wochen dauernden ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbaren.
Die Dauer der Herabsetzung kann von einem Monat bis zu sechs Monaten dauern.
Der Beginn dieser Form der Teilzeit kann unmittelbar nach Ende der Dienstverhinderung bzw. innerhalb eines Monats angetreten werden. Die geleistete regelmäßige Wochendienstzeit muss im Durchschnitt 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs betragen.
Möglich ist es aber, die Wiedereingliederungsteilzeit zunächst im Ausmaß von weniger als 50 % zu beginnen und danach zu steigern. Die regelmäßige Wochendienstzeit darf aber zu keinem Zeitpunkt 30 % der Vollbeschäftigung unterschreiten.

Voraussetzung für die Gewährung:

  • Dienstverhältnis muss 3 Monate gedauert haben.

  • Bestätigung über die Dienstfähigkeit für die Zeit ab Beginn der Teilzeit.

  • Erstellung eines Wiedereingliederungsplans und Beratung bzw. Zustimmung des Arbeitsmediziners.

Bezahlt wird vom Dienstgeber aliquot das durchschnittlich vereinbarte Entgelt, von der Krankenversicherung wird das anteilige Krankengeld (Wiedereingliederungsgeld) ausbezahlt.

Für Fragen und Beratungen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

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