GÖD/ZA-Info Nr. 10 - 2018/19

Leitervertretungen

Aufgrund der am 27. Dezember 2018 kundgemachten Oö. LDHG-Novelle ist gemäß § 7a LDHG nunmehr die Schulkonferenz ermächtigt, die Vertretung einer Schulleiterin/eines Schulleiters bzw. einer ständigen Stellvertreterin/eines ständigen Stellvertreters für einen längstens zwei Monate dauernden Zeitraum festzulegen.

Folgende Punkte sind zu berücksichtigen:

  • Verhinderung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum.

  • Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann bis zu drei geeignete Lehrpersonen vorschlagen.

  • Beschlussfassung in der Schulkonferenz gemäß § 57 Abs. 4 SchUG (Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen).

  • Zustimmung der Lehrperson, die mit der Vertretung betraut werden soll.

  • Beschlussfassung auch möglich, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Die Entscheidung bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, aufrecht.

  • Im Fall der Verhinderung der durch die Schulkonferenz ermächtigten Vertreterin oder des Vertreters, erfolgt die Vertretung durch die bundesgesetzlich vorgesehene Lehrperson.

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